vorbehalten bleiben die Befugnisse des Landrates gemäss Art. 4. Gegen Beschlüsse des Korporationsrates und der Korporationsgemeinde kann wegen Verletzung der Vorschriften des Korporationsgesetzes und der Gesetzgebung der betreffenden Korporation sowie wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden, soweit nicht ein Gericht zuständig ist. Der einzige Ausnahmetatbestand, welcher sich aus dem Korporationsgesetz ergibt, ist die Zuständigkeit des Zivilrichters im Rahmen von Streitigkeiten sachenrechtlicher oder ähnlicher Natur (Art. 33 Abs. 3 Korporationsgesetz und Art. 65 Abs. 2 Ziff. 7 KV).