Ebenso hielten A.__ und B.__ sowie der Regierungsrat Nidwalden mit Dupliken vom 4. und 13. Mai 2016 an ihren jeweiligen Rechtsbegehren in den Vernehmlassungen fest. Darauf antwortete die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2016 je mit einer Stellungnahme und hielt an den bisherigen Anträgen fest. Damit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen. 5 I 26 J. Auf die Parteivorbringen wird – soweit für die Entscheidfindung sinnvoll und erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen; die Relevanz aller übrigen Vorbringen wird vom Gericht verneint.