H. A.__ und B.__ beantragten mit Vernehmlassung vom 14. März 2016 die vollumfängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Januar 2016 unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Stellungnahme vom 14. März 2016 beantragte der Regierungsrat Nidwalden ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. I. Mit ihren beiden Repliken vom 21. April 2016 erneuerte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren und hielt an ihren Anträgen gemäss Beschwerde vom 19. Januar 2016 fest.