F. Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 bestätigte der Verwaltungsgerichtspräsident den Eingang der Beschwerde und ersuchte die Beschwerdeführerin um Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3‘000.-- innert zehn Tagen. G. Nachdem der Gerichtskostenvorschuss bei der Gerichtskanzlei des Kantons Nidwalden fristgerecht eingegangen war, übermittelte der Verwaltungsgerichtspräsident mit Verfügung vom 23. Februar 2016 den Parteien die Beschwerde vom 19. Januar 2016 und gab A.__ und B.__ sowie dem Regierungsrat Nidwalden Gelegenheit zum Einreichen einer Vernehmlassung innert 30 Tagen.