Beschwerdegegner 1 und 2) durch den Genossenrat Stans aufzuheben und der Feststellungsentscheid der Beschwerdeführerin/Genossenkorporation Stans vom 30. April 2015 betreffend Genossenbürgerrecht (Ablehnung des Gesuches der Beschwerdegegner 1 und 2 vom 13. März 2013) zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor Regierungsrat Nidwalden und das Verwaltungsgerichtsverfahren zulasten der Beschwerdegegnerin 1 und 2, unter solidarischer Haftbarkeit.» 4 I 26