(im vorliegenden Verfahren Beschwerdegegner 1 und 2) und der Tragung der amtlichen Kosten von Fr. 2‘409.-- (inkl. Auslagen) durch die Beschwerdegegnerin (im vorliegenden Verfahren Beschwerdeführerin) und der ausserrechtlichen Entschädigung mit Fr. 4‘647.-- an die Beschwerdeführer (im vorliegenden Verfahren Beschwerdegegner 1 und 2) durch den Genossenrat Stans aufzuheben und der Feststellungsentscheid der Beschwerdeführerin/Genossenkorporation Stans vom 30. April 2015 betreffend Genossenbürgerrecht (Ablehnung des Gesuches der Beschwerdegegner 1 und 2 vom 13. März 2013) zu bestätigen.