Die amtlichen Kosten von Fr. 2‘409.00 (inkl. Auslagen) gehen zu Lasten der Vorinstanz (Genossenrat Stans) und sind binnen 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides auf das Postkonto 60-12525-3 der Finanzverwaltung Nidwalden zu überweisen. 4. Die Vorinstanz (Genossenrat Stans) hat die Beschwerdeführer (A.__ und B.__) ausserrechtlich mit Fr. 4‘647.00 zu entschädigen. 5. Gegen diesen Entscheid kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht Nidwalden, Marktgasse 4, 6371 Stans, Beschwerde erhoben werden (Art. 38 des Gesetzes über die Gerichte und die Justizbehörden [Gerichtsgesetz, GerG; NG 261.1]).»