D. Am 9. Dezember 2015 erliess der Regierungsrat Nidwalden folgenden RRB Nr. 893: «1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Der Entscheid der Vorinstanz (Genossenrat Stans) vom 30. April 2015 wird aufgehoben und den Beschwerdeführern (A.__ und B.__) wird das Genossenbürgerrecht der Genossenkorporation Stans ab Rechtskraft dieses Entscheides zugesprochen. 3. Die amtlichen Kosten von Fr. 2‘409.00 (inkl. Auslagen) gehen zu Lasten der Vorinstanz (Genossenrat Stans) und sind binnen 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides auf das Postkonto 60-12525-3 der Finanzverwaltung Nidwalden zu überweisen.