Dagegen erhob der Genossenrat Stans Beschwerde beim Verwaltungsgericht (und Berufung beim Obergericht). Am 30. Januar 2015 zog der Genossenrat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (und die Berufung) vorbehaltslos zurück, womit der RRB Nr. 875 vom 25. November 2014 in Rechtskraft erwuchs. B. Mit Schreiben vom 30. April 2015 eröffnete die Genossenkorporation Stans den Gesuchstellern A.__ und B.__ ihren Entscheid aufgrund der Neubeurteilung gemäss RRB Nr. 875 vom 25. November 2014: Das Gesuch vom 13. März 2013 auf Feststellung des Stanser Genossenbürgerrechts wurde erneut abgewiesen. 3 I 26