{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2016-10-24", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_17294_2016-10-24.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/17294", "Checksum": "281bdc9062c94cdf215a37e2bfab7811"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["17294"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 24.10.2016 17294"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 24.10.2016 17294"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 24.10.2016 17294"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Genossenbürgerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:58:43", "Checksum": "3da7789fd034dc1dd8975fce1dd7ea94", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 24.10.2016 17294\nRegeste:\nGenossenbürgerrecht\n\nwenn aus rechtlicher Sicht für die Beschwerdegegner 1 und 2 theoretisch die Möglichkeit bestehen würde, den Ledignamen der Mutter und deren Bürgerrecht zu übernehmen, dies nach\nso langer Zeit ein schwerer Eingriff in die Persönlichkeit darstellen würde und keine öffentlichen Interessen zu sehen sind, welche dies rechtfertigen könnten (vgl. dazu BGE 117 Ia 107\nE. 7). Im Übrigen kann hinsichtlich Art. 8 BV auf den einlässlich begründeten Entscheid der\nVorinstanz (RRB Nr. 893 E. 2.4) verwiesen werden (vgl. Art. 56 Abs. 3 VRG).\n\n10.\nZusammenfassend ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden und sie ist abzuweisen. Die\nBeschwerdegegner 1 und 2, welche unstreitig von einer Korporationsbürgerin abstammen,\nsind als Mitglieder mit den entsprechenden Verwaltungs- und Nutzungsrechten in die Genossenkorporation Stans aufzunehmen.\n\n11.\n\n11.1\nDie Verfahrenskosten umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die\nParteientschädigung (Art. 115 VRG). Im Verfahren vor Verwaltungsgericht richtet sich die\nFestlegung der amtlichen Kosten sowie der Parteientschädigung nach der Gesetzgebung über\ndie Prozesskosten (Art. 116 Abs. 3 VRG).\n\nDie Partei hat die amtlichen Kosten im Rechtsmittelverfahren zu tragen, wenn sie unterliegt,\nauf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wurde oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen\nhat (Art. 122 Abs. 1 VRG). Sodann ist der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Entschädigung zu Lasten der unterliegenden Partei zuzuerkennen\n(Art. 123 Abs. 2 VRG).\n\n11.2\nDie amtlichen Kosten (Gerichtskosten) für den Entscheid betragen pauschal Fr. 3‘000.--\n(Art. 17 PKoG; NG 261.1]) und sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin zu überbinden\n(Art. 122 Abs. 1 VRG).\n\nDie Gerichtskosten sind mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3‘000.-- zu verrechnen und haben als bezahlt zu gelten.\n23 I 26\n\n11.3\nÜberdies hat die unterliegende Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern 1 und 2 eine\nParteientschädigung zu entrichten (Art. 123 Abs. 2 VRG).\n\nIm Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.‒ bis Fr. 6‘000.‒ (Art. 47 Abs. 2 PKoG). Sodann hat die Anwältin oder\nder Anwalt Anspruch auf Ersatz der Barauslagen (Art. 52 PKOG) sowie auf Ersatz der auf\nHonorar und Auslagen zu entrichtenden Mehrwertsteuer (Art. 54 PKoG). Massgebend für die\nFestsetzung des Honorars innerhalb der im Prozesskostengesetz vorgesehenen Mindest- und\nHöchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Parteien in persönlicher Hinsicht, die\nSchwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33\nPKoG).\n\nMit Schreiben vom 12. Dezember 2016 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegner\n1 und 2, RA X.__, eine Honorarnote im Umfang von Fr. 4‘704.15 (Honorar Fr. 4‘000.‒, Auslagen Fr. 355.70, Mehrwertsteuer Fr. 348.45). Die eingereichte Kostennote entspricht den massgeblichen Vorschriften und wurde auf dem Zirkulationsweg nachträglich genehmigt.\n\nDie Beschwerdeführerin ist demnach zu verpflichten, den Beschwerdegegnern 1 und 2 eine\nParteientschädigung von Fr. 4‘704.15 (Honorar Fr. 4‘000.‒, Auslagen Fr. 355.70, Mehrwertsteuer Fr. 348.45) zu bezahlen.\n24 I 26\n\nRechtsspruch:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für den Entscheid beträgt pauschal Fr. 3‘000.‒ und geht ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdeführerin.\n\nDie Gerichtsgebühr wird dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3‘000.-- entnommen und ist bezahlt.\n\n3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner 1 und 2 eine Parteientschädigung\nvon Fr. 4‘704.15 zu bezahlen.\n\n4. [Rechtsmittelbelehrung].\n\n5. [Zustellung]\n\nStans, 24. Oktober 2016\nVERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN\nVerwaltungsabteilung\nDer Präsident\n\nAlbert Müller\nDie Gerichtsschreiberin\n\nHelene Reichmuth\n\nVersand: _________________\nGERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch\n"}