{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2016-10-24", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_17294_2016-10-24.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/17294", "Checksum": "281bdc9062c94cdf215a37e2bfab7811"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["17294"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 24.10.2016 17294"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 24.10.2016 17294"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 24.10.2016 17294"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Genossenbürgerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:58:43", "Checksum": "3da7789fd034dc1dd8975fce1dd7ea94", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 24.10.2016 17294\nRegeste:\nGenossenbürgerrecht\n\n9.2\nDas Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht. In allgemeiner Weise ist Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Jede Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe zu rechtfertigen. Dies ist der Fall,\nsoweit die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse, die einer Regelung oder einem Entscheid zugrunde liegen, auch aus verfassungsrechtlicher Sicht verschieden sind. Die hierfür\nnotwendige Wertung richtet sich nach der herrschenden Rechtsauffassung bzw. der herrschenden Wertanschauung. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der\nsozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Auf diese\nWeise soll Angehörigen bestimmter gesellschaftlicher Gruppen ein spezifischer Schutz gewährt werden (BGE 132 I 68 E. 4.1 mit folgenden Hinweisen: BGE 126 II 377 E. 6a; JÖRG\nPAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, S. 396 f., 414; BEATRICE W EBER-\nDÜRLER, Rechtsgleichheit, in: Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 668 ff., § 41 Rz.\n23 ff.; RAINER J. SCHWEIZER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,\nZürich 2002, N. 24 und 51 zu Art. 8 BV; HÄFELIN/HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,\n6. Aufl. 2016, S. 218 Rz. 758 ff.).\n\n9.3\nZur verfassungsmässigen Beurteilung der Aufnahmekriterien, nämlich die zivilstandsabhängige Weitergabe von Namen und Bürgerrecht und die damit einhergehende Benachteiligung\nvon Kindern verheirateter Genossenbürgerinnen und lediger Genossenbürgern, hat sich das\nBundesgericht in BGE 132 I 68 ff. i.S. Genossame Lachen gegen Mächler sowie Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz vom 3. Februar 2006 ausführlich geäussert. Das Bundesgericht\nhat festgehalten, dass eine Regelung wie hier im Nidwaldner Korporationsgesetz und im\nGrundgesetz der Beschwerdeführerin eine Benachteiligung der verheirateten Genossenbürgerinnen bzw. ihrer Nachkommen darstelle. Es gäbe durchaus andere und erst noch verfassungskonforme Kriterien für die Festlegung der Mitgliedschaft. Die Abstammung könne ein\nmassgebendes Kriterium darstellen, diese könne jedoch durch die moderne Führung des Zivilstandsregisters unabhängig vom Bürgerrecht und vom Familiennamen festgestellt werden.\nDem Wunsch, die Zahl der Mitglieder begrenzt zu halten, könne im Übrigen durch die Einführung neuer Kriterien Rechnung getragen werden. Abschliessend wurde noch einmal festgehalten, dass die Verknüpfung der Mitgliedschaft mit dem Namens- und Bürgerrecht zu einer\n21 I 26\n\nDiskriminierung führe und damit gegen das Gleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV\nverstosse.\n\n9.4\nAuf der Basis dieses Bundesgerichtsentscheids ist festzuhalten, dass die Abweisung der Aufnahmegesuche im vorliegenden Fall zwar in Übereinstimmung mit der geltenden Korporationsgesetzgebung erfolgt ist, indes die Bestimmungen vor dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 2 BV) nicht standhalten. Das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot verbietet eine Ungleichbehandlung unter den Korporationsbürgerinnen und Korporationsbürgern so wie sie gemäss den geltenden Bestimmungen vorliegt. Insbesondere ist es unzulässig, einen bestimmten Geschlechternamen und ein bestimmtes Bürgerrecht als Voraussetzung zu verlangen. Personen innerhalb der Korporation sind dann gleich zu behandeln, wenn\nsie die gleichen Herkunftsvoraussetzungen erfüllen. Gemäss Korporationsgesetz muss ein\nGesuchsteller sowohl ein Korporationsgeschlecht, als auch das Bürgerrecht der zuständigen\npolitischen Gemeinde führen. Diese beiden Kriterien sind wie dargestellt durch das Bundesgericht als unzulässige Kriterien qualifiziert worden. Hingegen ist es grundsätzlich zulässig,\ndie direkte Abstammung von einer Korporationsbürgerin oder einem Korporationsbürger zu\nverlangen, wie dies Art. 9 ff. Korporationsgesetz auch tut. Wäre die Mutter der Beschwerdegegner 1 und 2 bei der Geburt nicht verheiratet gewesen, hätten die Beschwerdegegner 1 und\n2 nicht nur den (Korporations-)Namen, sondern auch die Bürgerrechte der Mutter erhalten\n(Art. 270 Abs. 2 und Art. 271 Abs. 2 aZGB) und damit einhergehend das Korporationsbürgerrecht (Art. 10 Abs. 2 Korporationsgesetz). Damit liegt der Grund für ihre Nichtmitgliedschaft in\nder Korporation im Status der Mutter bzw. in deren Ungleichbehandlung. Frauen, welche verheiratet sind, werden innerhalb der Korporation anders behandelt als unverheiratete Frauen\nund die Nachkommen jener wie beschrieben klar benachteiligt. Eine Ungleichbehandlung erleiden aber auch die unverheirateten männlichen Korporationsmitglieder. Auch sie können ihr\nKorporationsbürgerrecht den Nachkommen nur weitergeben, wenn sie verheiratet sind (Art. 10\nAbs. 1 Korporationsgesetz) bzw. nachträglich die Mutter heiraten und die Nachkommen noch\nnicht mündig sind oder das Kind nach Art. 271 Abs. 3 ZGB den Familiennamen und das Bürgerrecht des Vaters erwirbt (Art. 10 Abs. 3 Korporationsgesetz). Das ist verfassungsrechtlich\nnicht haltbar. Die Aufnahmeregelung der Beschwerdeführerin lässt sich mit der geltenden\nRechtsordnung nicht vereinbaren, da sie gegen das verfassungsmässige Gleichheitsgebot\nverstösst. Die Beschwerdeführerin bringt keine Argumente vor, die der bisherigen Praxis des\nBundesgerichts nicht bereits zugrunde liegen würden. Schliesslich sei vermerkt, dass selbst\n22 I 26\n\n"}