{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2016-10-24", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_17294_2016-10-24.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/17294", "Checksum": "281bdc9062c94cdf215a37e2bfab7811"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["17294"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 24.10.2016 17294"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 24.10.2016 17294"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 24.10.2016 17294"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Genossenbürgerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:58:43", "Checksum": "3da7789fd034dc1dd8975fce1dd7ea94", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 24.10.2016 17294\nRegeste:\nGenossenbürgerrecht\n\nsei. Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 6.1), bedarf die Errichtung neuer Korporationen der\nZustimmung des Landrates (vgl. Art. 91 KV). Demzufolge besteht bezüglich des Bestandes\nkeine Privatautonomie. Damit der Bestand der Korporationen gesichert werden kann, braucht\nes selbstredend Mitglieder. Daher ist mit den Beschwerdegegnern 1 und 2 einig zu gehen,\ndass im Bereich der Mitgliedschaft bzw. des Korporationsbürgerrechts nicht privatrechtlich und\nautonom gehandelt werden kann. Demgemäss kann der Korporationsrat nicht nur auf Antrag,\nsondern auch von Amtes wegen einen Feststellungsentscheid erlassen, wenn es fraglich ist,\nob eine Person das Korporationsbürgerrecht besitzt (vgl. Art. 14 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 3\nZiff. 3 Korporationsgesetz). Ein solcher Entscheid durch den Korporationsrat ergeht ohne eigentliche Willensäusserung der Beteiligten. Mithin tritt der Korporationsrat nicht nur gegenüber\nseinen Mitgliedern, sondern auch gegen aussen hin hoheitlich auf. Er verfügt individuell-kon-\nkret und autoritativ über die Korporationsmitgliedschaft und berührt damit die Rechtsstellung\ndes einzelnen Bürgers bzw. einer Gesuchstellerin oder eines Gesuchstellers (vgl. BGE\n117 Ia 107 S. 114). Weiter ist dem Korporationsgesetz zu entnehmen, dass die Korporationen\nim Rahmen der Gesetzgebung unter der Aufsicht des Kantons stehen (Art. 31 Abs. 1 Korporationsgesetz) und der Regierungsrat Aufsichtsbehörde ist (vgl. Art. 65 Abs. 2 Ziff. 6 KV); vorbehalten bleiben die Befugnisse des Landrates gemäss Art. 4 (Art. 31 Abs. 2 Korporationsgesetz). Überdies ist der Regierungsrat gemäss Art. 65 Abs. 2 Ziff. 7 KV unter anderem befugt,\ndie Beschwerden gegen die Gemeinden und Korporationen zu beurteilen, soweit nicht ein Gericht zuständig ist. Gegen einen Feststellungsentscheid des Korporationsrats kann sodann explizit binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht\nwerden (Art. 14 Abs. 2 Korporationsgesetz). Auch diese Aufsichts- und Rechtsprechungsfunktion des Regierungsrates ist kennzeichnend für den hoheitlichen Charakter eines Entscheids\nüber die Mitgliedschaft. Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV und Art. 89 Abs. 1 VRG\ni. V. m. Art. 33 Abs. 1 GerG stellen zudem den Weiterzug ans Verwaltungsgericht sicher (vgl.\nE. 1.3.3), welches im Übrigen auch über vermögensrechtliche Streitigkeiten öffentlich-rechtli-\ncher Natur zwischen Kanton, Gemeinden, Korporationen und übrigen juristischen Personen\ndes kantonalen öffentlichen Rechts entscheidet (vgl. Art. 38 Abs. 1 GerG). Die Korporationslandsgemeinde hat demzufolge für die Beurteilung einer Streitigkeit wie im vorliegenden Fall\nausdrücklich den Verwaltungs- und nicht den Zivilrechtsweg legiferiert. Letzterer sieht das Gesetz einzig für Streitigkeiten sachenrechtlicher oder ähnlicher Natur vor (vgl. Art. 33 Abs. 3\nKorporationsgesetz und Art. 65 Abs. 2 Ziff. 7 KV). Ist das Handeln des Korporationsrats wie in\ncasu einer eingehenden öffentlich-rechtlichen Regelung unterworfen und folgen insbesondere\ndaraus entstehende Streitigkeiten ausdrücklich dem öffentlich-rechtlichen Instanzenzug, so ist\nder Rat in seinem Entscheid auch an die verfassungsmässigen Grundrechte (insbesondere\n19 I 26\n\nArt. 8 BV i. V. m. Art. 37 BV) gebunden. Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt oder wie hier\nhoheitlich handelt, ist anerkanntermassen nach Art. 35 Abs. 2 BV an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (vgl. auch BGE 117 Ia 107 E. 5d;\n111 II 245 E. 4; SJZ 96 [2000] S. 414 Ziff. 4 mit weiteren Hinweisen in FN 52). Die in den\nRechtsschriften und von der Vorinstanz beurteilte Frage, ob die Beschwerdeführerin eine öf-\nfentlich- oder privatrechtliche Körperschaft darstellt, braucht hier nicht entschieden werden.\nMassgeblich im vorliegenden Fall und ausreichend ist die Feststellung, dass das Ernennen\neines Korporationsmitgliedes bzw. die Erteilung oder Nichterteilung des Korporationsbürgerrechts als hoheitlicher Akt zu beurteilen ist, weshalb sich die Beschwerdeführerin zumindest\nin diesem Punkt an die verfassungsmässigen Grundrechte zu halten hat. Letztendlich rechtfertigen auch allfällige historische Besonderheiten kein anderes Ergebnis. Die Ausführungen\nder Beschwerdeführerin zur Geschichte der Korporation und ihrer Bedeutung in der heutigen\nZeit ändern nichts am Umstand, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich Erteilung der Korporationsmitgliedschaft hoheitlich verfügt hat und daher in diesem Punkt an die Grundrechte\ngebunden ist.\n\n9.\nDie von der Beschwerdeführerin aufgeführten Bestimmungen schliessen mithin eine Überprüfung des Korporations- und Grundgesetzes auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 8 BV nicht aus, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob die Aufnahmekriterien der Beschwerdeführerin vor dem\nGleichheitsgebot standhalten.\n\n9.1\nArt. 8 BV lautet wörtlich:\n„1Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.\n\n2Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.\n\n3Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche\nGleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf\ngleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.\n\n4Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.“\n20 I 26\n\n"}