{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2016-10-24", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_17294_2016-10-24.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/17294", "Checksum": "281bdc9062c94cdf215a37e2bfab7811"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["17294"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 24.10.2016 17294"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 24.10.2016 17294"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 24.10.2016 17294"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Genossenbürgerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:58:43", "Checksum": "3da7789fd034dc1dd8975fce1dd7ea94", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 24.10.2016 17294\nRegeste:\nGenossenbürgerrecht\n\n8.1\nDie Beschwerdeführerin stellt sich in erster Linie sinngemäss auf den Standpunkt, dass das\nKorporationsgesetz von 1992 allein schon aufgrund der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen\nZGB-Änderung vom 30. September 2011 (Name und Bürgerrecht) bundesverfassungskonform sei und sich daher auch bei einem öffentlich-rechtlichen Status der Korporationen nichts\nzugunsten der Beschwerdegegner 1 und 2 ändern würde. Die vom Bundesgesetzgeber gewollte gesetzliche Einschränkung betreffend Änderung der Namen (und damit auch der Bürgerrechte) sei gemäss Art. 190 BV massgebendes Recht und damit auch für den Regierungsrat (respektive das Verwaltungsgericht) verbindlich. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass\nes vorliegend nicht um die Überprüfung der am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Änderung\ndes ZGB geht. Ebenso wenig geht es darum zu prüfen, ob das Korporations- und das Grundgesetz diesen neuen Bestimmungen widerspricht. Es geht vielmehr darum, diese Gesetze auf\nihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen. Das kantonale Recht ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung uneingeschränkt auf seine Verfassungsmässigkeit zu prüfen. Dieser\nGrundsatz gilt einzig dann nicht, wenn eine kantonale Regelung in einem besonders engen\nKonnex zu einer bundesgesetzlichen, für die Gerichte gemäss Art. 190 BV verbindlichen Norm\nsteht. Ist dies hingegen nicht der Fall, besteht kein Grund, in der Sanktionierung kantonaler\nVerfassungswidrigkeiten Zurückhaltung zu üben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es beim (fehlenden) zwingenden Konnex darauf an, ob der Bund den Kanton\nzwingt, eine Regelung so und nicht anders zu treffen (vgl. BGE 132 I 68 E. 4.3.2 mit Verweis\nauf BGE 126 I 1 E. 2 f. S. 5; BIGLER-EGGENBERGER, Justitias Waage – wagemutige Justitia?,\nBasel 2003, S. 64 ff. zur Entwicklung dieser Praxis; FRITZ GYGI, in: ZBJV 118/1982 S. 299 f.).\nIn BGE 132 I 68 E. 4.3.4 S. 79 hat das Bundesgericht schliesslich entschieden, dass ein inhaltlicher Konnex zwischen der vom Zivilstand des Genossenbürgers bzw. Genossenbürgerin\nabhängenden Regelung von Namens- und Bürgerrecht und ihrer (teilweisen) Ungleichbehandlung zwar gegeben sei, das Bundesrecht die Voraussetzungen der Mitgliedschaft in der Genossame jedoch nicht umschreibe. Damit habe für die Genossame keine Notwendigkeit bestanden, auf die geschlechtsdiskriminierenden Regelungen zurückzugreifen. Gestützt auf\ndiese höchstrichterliche Rechtsprechung ist der Anrufung von Art. 190 BV mithin auch im vor-\n17 I 26\n\nliegenden Fall mangels besonders engem Konnex zwischen der bundesgesetzlichen Regelung von Namens- und Bürgerrecht zur Mitgliedschaft in der Genossenkorporation der Boden\nentzogen und die Ausgestaltung der hier strittigen Bestimmungen ist auf die Vereinbarkeit mit\nder Verfassung zu prüfen. Kommt hinzu, dass ein bestimmter Familienname und das Bürgerrecht vom Bundesgericht ohnehin als unzulässige Kriterien für die Korporationsmitgliedschaft\nqualifiziert wurden (vgl. E. 9.3 nachfolgend), weshalb Art. 190 BV auch aus diesem Grund\nnicht zur Anwendung gelangen kann und Art. 190 BV im Übrigen „nur“ ein Anwendungsgebot,\naber kein Prüfungsverbot statuiert. Art. 190 BV hindert sodann nicht daran, analoge Bestimmungen in kantonalen Erlassen zu kassieren oder nicht anzuwenden (vgl. YVO HAN-\nGARTNER/MARTIN E. LOOSER, St. Galler Kommentar zu Art. 190 BV, Rz. 11 und 22 mit Hinwei-\n\nsen).\n\n8.2\nEbenso wenig schliesst Art. 37 Abs. 2 BV die Überprüfung der strittigen Bestimmungen auf\nihre Vereinbarkeit mit Art. 8 BV aus (vgl. BGE 132 I 68 E. 4.3.3). Denn es gilt zu beachten,\ndass gemäss Art. 37 Abs. 2 zweiter Satz BV Korporationen ihre Mitglieder gegenüber Dritten\nbevorzugen dürfen; der Kanton Nidwalden kennt diesbezüglich keine entgegenstehende Regelung. Für die Beurteilung, ob die korporationsrechtliche Beschränkung für die Genossenmitgliedschaft im konkreten Fall vor der Bundesverfassung Stand hält, ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – hingegen nicht die Ausnahmeregelung von Art. 37 Abs. 2\nzweiter Satz BV massgebend. Das Bundesgericht hat im Entscheid BGE 132 I 68 E. 3.4 dazu\nausgeführt, dass ein Aufnahmegesuch – wie dasjenige der Beschwerdegegner 1 und 2 – unter\nden Tatbestand der Ungleichbehandlung innerhalb der Genossame zu subsumieren sei, da\nnicht das Verhältnis von Nichtmitgliedern zur Genossenkorporation bzw. die Aufnahme eines\nDritten Streitgegenstand sei, sondern es bei der Beurteilung um die Weitergabe des Genossenbürgerrechts an einen Nachkommen gehe. Demzufolge liegt die Nichtzugehörigkeit der\nBeschwerdegegner 1 und 2 zur Genossenkorporation Stans in einer (allfälligen) Ungleichbehandlung innerhalb der Korporation (vgl. BGE 132 I 68 E. 3.4), weshalb ausschliesslich\nArt. 8 BV anzuwenden ist und nicht Art. 37 Abs. 2 BV.\n\n8.3\nSchliesslich argumentiert die Beschwerdeführerin sinngemäss, sie sei keine öffentliche, sondern eine privatrechtliche Körperschaft, weshalb sie nach Art. 35 Abs. 2 BV nicht direkt an die\nGrundrechte und insbesondere nicht an das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV gebunden\n18 I 26\n\n"}