{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2016-10-24", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_17294_2016-10-24.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/17294", "Checksum": "281bdc9062c94cdf215a37e2bfab7811"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["17294"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 24.10.2016 17294"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 24.10.2016 17294"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 24.10.2016 17294"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Genossenbürgerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:58:43", "Checksum": "3da7789fd034dc1dd8975fce1dd7ea94", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 24.10.2016 17294\nRegeste:\nGenossenbürgerrecht\n\n7.2\nDie Beschwerdegegner 1 und 2 sind Nachkommen (Söhne) einer Genossenbürgerin und haben Wohnsitz im Genossenkreis nach Art. 32 Abs. 2 Ziff. 1 Grundgesetz. Jedoch tragen sie\nanerkanntermassen keinen der in Art. 9 Korporationsgesetz und Art. 3 Grundgesetz aufgeführten Familiennamen und führen auch nicht das Bürgerrecht einer zuständigen politischen\nGemeinde (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 Korporationsgesetz i. V. m. Art. 2 Grundgesetz), da sich ihr\nStatus (Name und Bürgerrecht) durch die Heirat ihrer Eltern unter altem Recht nach demjenigen des Vaters bestimmt hat (Art. 270 Abs. 1 i. V. m. Art. 160 Abs. 1 und Art. 271 Abs. 1 aZGB,\nin Kraft bis 31. Dezember 2012), welcher nicht Korporationsbürger ist. Die Mutter führt durch\nden Rechtsakt (Heirat) mit einem Nichtgenossenbürger seither ebenfalls keinen Korporationsnamen mehr, blieb jedoch gestützt auf Art. 8 Abs. 2 Korporationsgesetz trotz Heirat weiterhin\nvollberechtigte Korporationsbürgerin; ihren Söhnen kann sie das Genossenrecht aber nicht\nmehr vererben (vgl. Art. 8 bis 10 Korporationsgesetz). Am 1. Januar 2013 ist die Änderung\nvom 30. September 2011 zum ZGB (Name und Bürgerrecht) in Kraft getreten. Gemäss Art. 8a\nund Art. 13d Abs. 1 SchlT ZGB kann der Ehegatte, der vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will. Ferner kann nach Art. 13d Abs. 1 SchlT ZGB binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des\nneuen Rechts erklärt werden, dass das Kind den Ledignamen des Elternteils erhält, welcher\n15 I 26\n\neine Erklärung nach Art. 8a SchlT ZGB abgegeben hat. Vorliegend hat die Mutter der Beschwerdegegner 1 und 2 unstrittig keine entsprechende Erklärung abgegeben bzw. konnte sie\neine solche aufgrund der gesetzlichen Einschränkung auf unmündige Kinder auch gar nicht\nmachen. Das Bürgerrecht, das nach bisherigem Recht erworben wurde, im vorliegenden Fall\nalso jenes des Vaters der Beschwerdegegner 1 und 2 (Gisikon LU), bleibt nach Art. 8b Ziff. 3\nSchlT ZGB erhalten. Mithin ist erstellt, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 die Aufnahmekriterien gemäss Korporations- und Grundgesetz unbestrittenermassen nicht erfüllen. Wäre die\nMutter der Beschwerdegegner 1 und 2 bei der Geburt ihrer Söhne hingegen ledig gewesen,\nhätten ihre Söhne gestützt auf Art. 270 Abs. 2 und Art. 271 Abs. 2 aZGB (in Kraft bis 31. Dezember 2012) ihren Namen und ihr Bürgerrecht und in der Folge auch das Korporationsbürgerrecht erhalten (vgl. Art. 10 Abs. 2 Korporationsgesetz).\n\n7.3\nDie Beschwerdegegner 1 und 2 sehen darin eine rechtswidrige Ungleichbehandlung und verlangen, dass sie bei verfassungskonformer Ausgestaltung der Korporationsgesetzgebung\nkraft direkter Abstammung in die Genossenkorporation aufzunehmen seien und zwar unabhängig vom Zivilstand ihrer Mutter, ihrem Namen und unabhängig vom zum Zeitpunkt der Geburt geltenden Bürgerrecht. Bei der Genossenkorporation Stans handle es sich offensichtlich\num eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, welche gemäss Rechtsprechung an die Grundrechte der Verfassung gebunden sei. Die geltende Korporationsgesetzgebung sei jedoch nicht\nverfassungskonform und verletze insbesondere das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV.\nDas verfassungsmässige Diskriminierungsverbot verbiete eine Ungleichbehandlung unter den\nKorporationsbürgern so wie sie gemäss geltendem Korporationsgesetz vorliege. Insbesondere sei es unzulässig, den Geschlechternamen und das Bürgerrecht als Voraussetzung zu\nverlangen. Art. 8 BV i. V. m. Art. 37 BV würden verbindlich festhalten, dass Personen gleich\nzu behandeln seien, wenn sie die gleichen Herkunftsvoraussetzungen erfüllen würden. Auch\ndie Vorinstanz geht mit den Beschwerdegegnern 1 und 2 einig, dass die Korporationen im\nKanton Nidwalden aufgrund der Gesetzesauslegung als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren\nund mithin die Grundrechte der Bundesverfassung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die Korporationen direkt anwendbar seien. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Korporationsgesetz würden dem Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 BV widersprechen, weshalb den Gesuchstellern als direkte Nachfahren einer Korporationsbürgerin das\nGenossenbürgerrecht zuzusprechen sei.\n16 I 26\n\n8.\nStreitpunkt ist mithin die Frage, ob die betreffenden Bestimmungen als solche rechtmässig\nsind und insbesondere ob die Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV verletzt wurde.\n\n"}