{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2016-10-24", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_17294_2016-10-24.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/17294", "Checksum": "281bdc9062c94cdf215a37e2bfab7811"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["17294"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 24.10.2016 17294"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 24.10.2016 17294"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 24.10.2016 17294"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Genossenbürgerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:58:43", "Checksum": "3da7789fd034dc1dd8975fce1dd7ea94", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 24.10.2016 17294\nRegeste:\nGenossenbürgerrecht\n\n6.1\nNach Art. 59 Abs. 3 ZGB verbleiben Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften\nunter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes. Das Nidwaldner Korporationsgesetz stützt\nsich auf Art. 56 und 91 KV. Nach Art. 56 Abs. 1 KV sind für die gesetzliche Regelung des\nMitanteils und der Nutzung an Korporationsgütern nur jene Personen stimmberechtigt, die das\nAktivbürgerrecht sowie im Kanton ein Korporationsbürgerrecht besitzen. Das Antragsrecht\nsteht neben den gemäss Abs. 1 stimmberechtigten Personen dem Landrat und den Korporationsräten zu (Art. 56 Abs. 2 Korporationsgesetz). Weiter regelt die Verfassung, dass die Errichtung neuer Korporationen der Zustimmung des Landrates bedarf (Art. 91 Abs. 1 KV) und\ndass die Befugnis der Korporationen, ihr Vermögen selbst zu verwalten und zu nutzen, in den\nSchranken der Gesetzgebung gewährleistet ist (Art. 91 Abs. 2 KV). Dem Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB; NG 211.1) ist überdies zu entnehmen, dass die Korporationen das Recht der Persönlichkeit ohne Eintragung im Handelsregister mit der Genehmigung ihrer Satzungen oder Statuten durch den Regierungsrat erlangen\nund sich das Korporationsbürgerrecht, Stimm- und Wahlrecht, Mitanteil und Nutzung von Korporationsgütern sowie Organisation und Verwaltung nach der Korporationsgesetzgebung richten (vgl. Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 EG ZGB).\n\n6.2\nDie vorliegend massgebenden Bestimmungen des Korporationsgesetzes vom 26. April 1992\n(NG 181.1) lauten wie folgt:\n\nArt. 8 Erwerb\n1. Voraussetzungen\n\n1Der Erwerb und die Beibehaltung des Korporationsbürgerrechts setzen voraus:\n\n1. Führung des Namens eines Korporationsbürgergeschlechtes (Art. 9) aufgrund eines Kindesverhältnisses (Art. 10 oder Art. 11); sowie\n\n2. Bürgerrecht der zuständigen politischen Gemeinde.\n\n2Korporationsbürgerinnen, die durch Heirat ihren angestammten Korporationsbürgernamen verlieren, sind weiterhin vollberechtigte Korporationsbürgerinnen der betreffenden Korporation.\n13 I 26\n\nArt. 9 2. Korporationsbürgergeschlechter\n\n1Das Korporationsbürgerrecht wird durch folgende alte Nidwaldner Geschlechter vermittelt:\n(…) Lussi (…)\n\n2Diese Aufzählung ist unter dem Vorbehalt anderer Nachweise abschliessend.\n\n3Jede Korporation bezeichnet in ihrem Grundgesetz die in ihrer Korporation vertretenen Korporationsbürgergeschlechter bzw. die Stämme der Korporationsbürgergeschlechter.\n\nArt. 10 3. Abstammung\n\n1Sind die Eltern miteinander verheiratet, erhält das Kind das Korporationsbürgerrecht des Vaters.\n\n2Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, erhält das Kind das Korporationsbürgerecht der\nMutter.\n\n3Ein unmündiges Kind erwirbt das Korporationsbürgerrecht des Vaters, der nachträglich die Mutter heiratet (Art. 259 ZGB); das gleiche gilt, wenn das Kind unverheirateter Eltern den Familiennamen und das Bürgerrecht des Vaters erwirbt (Art. 271 Abs. 3 ZGB).\n\n6.3\nDas Grundgesetz der Genossenkorporation Stans vom 31. März 1993 (nachfolgend: Grundgesetz) hält fest:\n\n- in Art. 2 den Genossenkreis:\nGemeindegebiete Stans und Oberdorf gemäss Ortsplan im Anhang;\n\n- in Art. 3 die Genossengeschlechter:\n„Das Genossenbürgerrecht wird durch folgende Geschlechter mit dem Bürgerrecht Stans vermittelt: …Y…“\n\n- in Art. 32 (Grundsatz)\n\n1Das Recht den Korporationsnutzen zu beziehen, richtet sich unter Vorbehalt von Art. 34 des\nGrundgesetzes, nach den Artikeln 15-19 des kantonalen Korporationsgesetzes.\n\n2Für den Antritt des Nutzungsrechtes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:\n\n1. Wohnsitz im Genossenkreis Stans und Oberdorf;\n2. Erfüllung des 25. Altersjahres am 15. März;\n3. Anmeldung bis spätestens am 15. März beim Genossenvogt.\n14 I 26\n\n7.\n\n7.1\nGemäss Art. 8 Abs. 1 Korporationsgesetz setzen der Erwerb und die Beibehaltung des Korporationsbürgerrechts die Führung des Namens und Korporationsbürgergeschlechts\n(Art. 9 Korporationsgesetz) aufgrund eines Kindesverhältnisses (Art. 10 oder Art. 11 Korporationsgesetz) sowie das Bürgerrecht der zuständigen politischen Gemeinde voraus. Korporationsbürgerinnen, die durch Heirat ihren angestammten Korporationsbürgernamen verlieren,\nsind weiterhin vollberechtigte Korporationsbürgerinnen der betreffenden Korporation (Art.\n8 Abs. 2 Korporationsgesetz). Sind die Eltern miteinander verheiratet, erhält das Kind das Korporationsbürgerrecht des Vaters (Art. 10 Abs. 1 Korporationsgesetz). Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, erhält das Kind das Korporationsbürgerrecht der Mutter (Art. 10 Abs. 2\nKorporationsgesetz). Ein unmündiges Kind erwirbt das Korporationsbürgerrecht des Vaters,\nder nachträglich die Mutter heiratet; das Gleiche gilt wenn das Kind unverheirateter Eltern den\nFamiliennamen und das Bürgerrecht des Vaters erwirbt (Art. 10 Abs. 2 Korporationsgesetz).\n\n"}