{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2016-10-24", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_17294_2016-10-24.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/17294", "Checksum": "281bdc9062c94cdf215a37e2bfab7811"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["17294"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 24.10.2016 17294"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 24.10.2016 17294"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 24.10.2016 17294"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Genossenbürgerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:58:43", "Checksum": "3da7789fd034dc1dd8975fce1dd7ea94", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 24.10.2016 17294\nRegeste:\nGenossenbürgerrecht\n\n4.5\nAus den vorinstanzlichen Erwägungen geht in nachvollziehbarer Weise hervor, weshalb die\nVorinstanz die Grundrechte der Bundesverfassung auf die Genossenkorporation Stans als direkt anwendbar und das in Art. 8 BV verankerte verfassungsmässige Rechtsgleichheitsgebot\nals verletzt erachtet. Die Vorinstanz führt verständlich aus, dass das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot eine Ungleichbehandlung unter den Korporationsbürgern wie im geltenden Korporationsgesetz verbiete und die geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Korporationsgesetz mithin der Bundesverfassung widersprechen und aufgrund dessen die Verfügung\nder Beschwerdeführerin aufzuheben sei (vgl. RRB Nr. 893, E. 2.4.6.2). Weiter wies die Vorinstanz „der Vollständigkeit halber“ darauf hin, dass „auf Grund der obigen Ausführungen“\nungeprüft bleiben könne, ob das geltende Korporationsgesetz der am 1. Januar 2013 in Kraft\ngetretenen Änderungen des ZGB widerspreche. Kernpunkt dieser Änderung sei, dass neu jeder Ehegatte grundsätzlich seinen Namen und das Bürgerrecht behalte (Art. 161 ZGB). Da\naber bereits dargelegt worden sei, dass Name und Bürgerrecht für die Ermittlung der Herkunft\nkeine tauglichen Merkmale darstellen würden, könne auf eine weitere Prüfung verzichtet werden (vgl. RRB Nr. 893, E. 2.4.6.3). Damit hat die Vorinstanz umfassend und nachvollziehbar\nerläutert, weshalb ihres Erachtens das zivilrechtliche Namens- und Bürgerrecht für die Beurteilung des vorliegenden Falles bedeutungslos und den Beschwerdegegnern 1 und 2 (als direkte Nachfahren einer Korporationsbürgerin) das Genossenbürgerrecht der Genossenkorporation Stans zuzusprechen sei. Insgesamt geht aus dem angefochtenen Beschluss klar hervor,\nvon welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Der Vorwurf, wonach die\nVorinstanz die Auswirkungen der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderungen des ZGB\nauf das Korporationsgesetz nicht geprüft habe, ist daher unberechtigt. Das rechtliche Gehör\nwurde weder diesbezüglich noch in anderer Art und Weise verletzt und selbst wenn, wäre\nangesichts des weiteren Verfahrensablaufs sowie der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht\n11 I 26\n\nfreie Überprüfungsbefugnis hat, davon auszugehen, dass dieser Mangel geheilt worden ist.\nEine Gutheissung der Beschwerde allein aus formellen Gründen fällt damit ausser Betracht.\n\n5.\nMateriell moniert die Beschwerdeführerin hauptsächlich, dass die Beschwerdegegner 1 und 2\nkeinen Anspruch auf Mitgliedschaft in der Genossenkorporation Stans hätten, da sie weder\nein Korporationsgeschlecht noch das Bürgerrecht einer zuständigen politischen Gemeinde tragen würden. Die Nidwaldner Korporationen seien aufgrund des echten Vorbehaltes gemäss\nArt. 5 ZGB nach Art. 59 Abs. 3 ZGB privatrechtliche Körperschaften des kantonalen Rechts.\nDie Nidwaldner Korporationen/Ürten hätten in der Folge ihre Grundgesetze selber geschaffen.\nDie Korporationen würden keinerlei öffentliche Aufgaben erfüllen. Gemäss Art. 37 Abs. 2\nSatz 2 BV dürften Korporationen ihre Mitglieder gegenüber Dritten bevorzugen. Der Kanton\nNidwalden kenne diesbezüglich keine entgegenstehende Regelung. Art. 10 Korporationsgesetz verletze die Bundesverfassung nicht, da gemäss Bundesgesetz vom 30. September 2011\ndie Änderung des ZGB (Name und Bürgerrecht) und deren Übergangsbestimmungen auf den\n1. Januar 2013 in Kraft getreten seien und die Nidwaldner Korporationsgesetzgebung\n(Art. 8 i. V. m. Art. 10 Korporationsgesetz) diesen Bestimmungen entspreche. Die Gleichstellung im Bereich Namen und Bürgerrecht würde gemäss den Übergangsbestimmungen des\nZivilgesetzbuches (vgl. Art. 8a und Art. 13d Abs. 1 SchlT ZGB) erfordern, bis zum 31. Dezember 2013 entsprechende Erklärungen abzugeben, was vorliegend weder durch die Mutter der\nBeschwerdegegner 1 und 2 noch durch die Gesuchsteller erfolgt sei. Die vorerwähnten Übergangsbestimmungen seien bundesverfassungskonform (vgl. Art. 38 Abs. 1 BV). Diese vom\nBundesgesetzgeber gewollte gesetzliche Einschränkung betreffend Änderung der Namen\n(und damit auch der Bürgerrechte) sei gemäss Art. 190 BV als massgebendes Recht für das\nBundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich anzuwenden. Damit wäre selbst bei einem öffentlich-rechtlichen Status der Nidwaldner Korporationen und der\nGenossenkorporation Stans, was in keiner Art und Weise zutreffe und bestritten werde, aufgrund der bundesgerichtlichen Regelung keine Diskriminierung gegeben. Mithin könne den\nBeschwerdegegnern 1 und 2 das Genossenbürgerrecht von Stans nicht erteilt werden. Die\nGrundlagen des Nidwaldner Korporationsgesetzes seien nicht verfassungswidrig. Vielmehr\nentsprächen sie der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung. Schliesslich sei die Korporation nur an das Rechtsgleichheitsgebot gebunden, wenn es sich um eine öffentlich-recht-\nliche Körperschaft handle, was vorliegend nicht der Fall sei.\n12 I 26\n\n6.\n\n"}