{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2016-10-24", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_17294_2016-10-24.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/17294", "Checksum": "281bdc9062c94cdf215a37e2bfab7811"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["17294"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 24.10.2016 17294"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 24.10.2016 17294"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 24.10.2016 17294"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Genossenbürgerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:58:43", "Checksum": "3da7789fd034dc1dd8975fce1dd7ea94", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 24.10.2016 17294\nRegeste:\nGenossenbürgerrecht\n\n4.2\nDas rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des\nvom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der\nEntscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihre Entscheide\nzu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr\nkann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung\nmuss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.\nIn diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich\ndie Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28; 140 II 262;\n136 I 229 E. 5.2; 135 III 513; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C_2913/2014 vom\n25. Februar 2015 E. 3.2.1; ZBl 104 [2003] 185, 200 f.). Die Anforderungen an die Begründung\nsind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen des Betroffenen festzulegen. Im Schrifttum wird im Sinne einer Minimalanforderung verlangt, aus dem\nEntscheid der Behörde müsse sich der zugrunde gelegte Sachverhalt ersehen lassen und es\nmüsse ersichtlich sein, welche Rechtsnormen angewendet wurden (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER,\nDie Begründungspflicht, Bern 1998, 176 f.). Die Begründungsdichte ist sodann auch abhängig\nvon der Entscheidungsfreiheit der Behörde und der Eingriffsintensität des Entscheides. Je\n9 I 26\n\ngrösser der Spielraum, welcher der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte eingreift, desto\nhöhere Anforderungen sind an die Begründung eines Entscheides zu stellen (BGE 129 I 232\nE. 3.2; 124 V 181 E. 1a; 112 Ia 107 E. 2b; Urteil des BVGer A_2556/2014 vom 27. Mai 2015\nE. 3.2; RHINOW /KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,\nBasel und Frankfurt a. M. 1990, Nr. 85, 285 ff.). So ist zu bedenken, dass eine sachgerechte\nAnfechtung und Überprüfung von Ermessensentscheiden nur möglich ist, wenn die zuständige\nInstanz die Gründe für ihren Entscheid darlegt (BGE 129 I 232 E. 3.3). Weiter beeinflusst auch\ndie Komplexität der Sach- und Rechtslage die Anforderungen an die Begründungspflicht. Im\nstreitigen Verwaltungsverfahren muss zudem die Begründung sorgfältiger sein als im nichtstreitigen (HÄFELIN/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2016, N. 1072\nf.; RHINOW /KRÄHENMANN, a.a.O., Nr. 85, 287).\n\n4.3\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Grundsätzlich führt eine Verletzung\ndieses Anspruchs ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur\nAufhebung des angefochtenen Entscheids. Allerdings kann nach der Rechtsprechung eine –\nnicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als\ngeheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen\nkann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des\nrechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der\nSache nicht zu vereinbaren wären (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2009 vom 22. September 2009 E. 2; BGE 133 I 201 E. 2.2; 132 V 387 E. 5.1).\n\n4.4\nDie Vorinstanz begründete ihren Beschluss Nr. 893 vom 9. Dezember 2015 im Wesentlichen\ndamit, dass es sich bei der Genossenkorporation Stans um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft handle, welche sich an die verfassungsmässigen Rechte, insbesondere die Grundrechte und damit an das Gleichbehandlungsgebot zu halten habe. Die Beschwerdegegner 1\nund 2 würden direkt von der Genossenbürgerin C.__, geb. 1926, abstammen und im Genos-\n10 I 26\n\nsenkreis Stans und Oberdorf wohnen. Die einschränkenden Voraussetzungen (Führung Korporationsgeschlecht, Bürgerrecht) seien bundesrechtswidrig. Das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot verbiete eine Ungleichbehandlung unter den Korporationsbürgern so wie sie\ngemäss geltendem Korporationsgesetz vorliege. Als Söhne einer Korporationsbürgerin wären\ndie Beschwerdegegner 1 und 2 durch biologische Abstammung Genossenbürger, wenn ihre\nMutter im Zeitpunkt der Geburt der Söhne nicht verheiratet gewesen wäre (Art. 10 Abs. 2 Korporationsgesetz). In diesem Fall hätten die Beschwerdegegner 1 und 2 nämlich sowohl den\nNamen wie auch die Bürgerrechte der Mutter erhalten.\n\n"}