{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2016-10-24", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_17294_2016-10-24.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/17294", "Checksum": "281bdc9062c94cdf215a37e2bfab7811"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["17294"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 24.10.2016 17294"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 24.10.2016 17294"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 24.10.2016 17294"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Genossenbürgerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:58:43", "Checksum": "3da7789fd034dc1dd8975fce1dd7ea94", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 24.10.2016 17294\nRegeste:\nGenossenbürgerrecht\n\n1.3.3\nVorliegend stellten die Beschwerdegegner 1 und 2 ein Gesuch auf Feststellung des Stanser\nGenossenbürgerrechts. Nach Art. 14 Abs. 1 Korporationsgesetz musste der Korporationsbzw. Genossenrat zwingend einen Feststellungsentscheid darüber erlassen, ob die Gesuchsteller das Genossenbürgerrecht besitzen (vgl. auch Art. 24 Abs. 3 Ziff. 3 Korporationsgesetz).\nGegen diesen Feststellungsentscheid des Genossenrats kann gemäss Art. 14 Abs. 2 Korporationsgesetz binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden. Damit haben sich die Korporationen in diesem Punkt explizit unter die Verwaltungsrechtspflege gestellt, was nach Auffassung des Gerichts nachvollziehbar und folgerichtig ist, zumal der Feststellungsentscheid der Beschwerdeführerin einen hoheitlichen Akt\ndarstellt, bei welchem der Genossenrat individuell-konkret über das Gesuch der Beschwerdegegner 1 und 2 entschieden hat (vgl. dazu E. 8.3). Weiter ist zu berücksichtigen, dass seit\n1. Januar 2007 die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV (SR 101) in Kraft ist, welche dem\nEinzelnen den Anspruch einräumt, dass eine ihn betreffende Streitigkeit durch eine richterliche\nBehörde beurteilt wird. Eine rein verwaltungsinterne Behörde erfüllt diese Anforderung nicht\nmehr. Demzufolge ist der öffentlich-rechtliche Instanzenzug mit der Beschwerde an den Regierungsrat nicht ausgeschöpft und der hier strittige RRB Nr. 893 vom 9. Dezember 2015 kann\ngemäss Rechtsweggarantie mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (vgl. auch Art. 89 Abs. 1 VRG i. V. m. Art. 33 Abs. 1 GerG [NG 261.1]). Ein\n7 I 26\n\nAusschluss nach Art. 29a Satz 2 BV liegt nicht vor. Am Instanzenzug würde sich auch nichts\nändern, wenn man anstelle eines Feststellungsentscheids von einer verweigernden Verfügung\n(vgl. Ziffer 2.3.3.1 des RRB Nr. 875) ausgehen würde. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig.\n\n1.4\nDer Erlass eines (Sach-)Entscheides setzt zudem die Beschwerdebefugnis gemäss Art. 54\nAbs. 2 Ziff. 2 und 4 VRG voraus. Die Beschwerdeführerin ist unstrittig zur Beschwerde legitimiert und ihre Eingabe vom 19. Januar 2016 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 54 und 70 ff. VRG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.\n\n1.5\nPraxisgemäss wurden die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezogen.\n\n2.\n\n2.1\nDie Kognition des Verwaltungsgerichts ist auf Rechtsverletzungen beschränkt (Art. 90 VRG).\nDa das Verwaltungsgericht als einzige richterliche Behörde im innerkantonalen Verfahren eingesetzt ist, kann sich die Beschwerdeführerin auch darauf berufen, die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid beruhe auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt (Art. 110 BGG; SR 173.110). Der Untersuchungsgrundsatz wird deswegen jedoch nicht ausgeweitet. Die Parteien sind nach Massgabe des kantonalen Verfahrensrechts verpflichtet, Anträge zu stellen und in tatsächlicher Hinsicht ausreichend zu begründen,\nwas folglich die Anwendung des Rügegrundsatzes nicht ausschliesst (BERNHARD EHRENZEL-\nLER, in: BSK-BGG, 2008, N 8 und 17 ff. zu Art. 110 BGG).\n\n2.2\nIm Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht können die Parteien und die Vorinstanz\nneue Tatsachen geltend machen und sich auf neue Beweismittel berufen (Art. 91 Abs. 1 VRG).\nHingegen können die Parteien die im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellten Anträge\nnicht ausdehnen oder inhaltlich ändern (Art. 91 Abs. 2 VRG).\n8 I 26\n\n3.\nDie vorliegende Beschwerde der Genossenkorporation Stans richtet sich gegen die Zusprechung des Genossenbürgerrechts an die Beschwerdegegner 1 und 2.\n\n4.\n\n4.1\nIn formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Auswirkungen der\nam 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderungen des ZGB (SR 210) auf das Korporationsgesetz nicht geprüft, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, denn bei einer\nPrüfung dieser Änderungen ergebe sich klar, dass nach dem 1. Januar 2013 auf jeden Fall\nkeine Diskriminierung und keine Ungleichbehandlung der Beschwerdegegner 1 und 2 bezüglich des von ihnen beantragten Korporationsbürgerrechts durch die Genossenkorporation vorliege.\n\n"}