{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2016-10-24", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_17294_2016-10-24.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/17294", "Checksum": "281bdc9062c94cdf215a37e2bfab7811"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["17294"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 24.10.2016 17294"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 24.10.2016 17294"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 24.10.2016 17294"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Genossenbürgerrecht"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 02:58:43", "Checksum": "3da7789fd034dc1dd8975fce1dd7ea94", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 24.10.2016 17294\nRegeste:\nGenossenbürgerrecht\n\nE.\nGegen diesen RRB Nr. 893 vom 9. Dezember 2015 erhob die Genossenkorporation Stans am\n19. Januar 2016 Beschwerde ans Verwaltungsgericht Nidwalden mit folgenden Anträgen:\n«1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei gutzuheissen, der Beschluss des Regierungsrates\nNidwalden vom 9. Dezember 2015, RRB Nr. 893 Ziff. 1 – 4, mit der Zusprechung des Genossenbürgerrechts der Genossenkorporation Stans an A.__ und B.__ (im vorliegenden Verfahren\nBeschwerdegegner 1 und 2) und der Tragung der amtlichen Kosten von Fr. 2‘409.-- (inkl. Auslagen) durch die Beschwerdegegnerin (im vorliegenden Verfahren Beschwerdeführerin) und\nder ausserrechtlichen Entschädigung mit Fr. 4‘647.-- an die Beschwerdeführer (im vorliegenden\nVerfahren Beschwerdegegner 1 und 2) durch den Genossenrat Stans aufzuheben und der\nFeststellungsentscheid der Beschwerdeführerin/Genossenkorporation Stans vom 30. April\n2015 betreffend Genossenbürgerrecht (Ablehnung des Gesuches der Beschwerdegegner 1\nund 2 vom 13. März 2013) zu bestätigen.\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren vor Regierungsrat Nidwalden\nund das Verwaltungsgerichtsverfahren zulasten der Beschwerdegegnerin 1 und 2, unter solidarischer Haftbarkeit.»\n4 I 26\n\nF.\nMit Schreiben vom 20. Januar 2016 bestätigte der Verwaltungsgerichtspräsident den Eingang\nder Beschwerde und ersuchte die Beschwerdeführerin um Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3‘000.-- innert zehn Tagen.\n\nG.\nNachdem der Gerichtskostenvorschuss bei der Gerichtskanzlei des Kantons Nidwalden fristgerecht eingegangen war, übermittelte der Verwaltungsgerichtspräsident mit Verfügung vom\n23. Februar 2016 den Parteien die Beschwerde vom 19. Januar 2016 und gab A.__ und B.__\nsowie dem Regierungsrat Nidwalden Gelegenheit zum Einreichen einer Vernehmlassung innert 30 Tagen.\n\nH.\nA.__ und B.__ beantragten mit Vernehmlassung vom 14. März 2016 die vollumfängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Januar 2016 unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.\n\nMit Stellungnahme vom 14. März 2016 beantragte der Regierungsrat Nidwalden ebenfalls die\nAbweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.\n\nI.\nMit ihren beiden Repliken vom 21. April 2016 erneuerte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren und hielt an ihren Anträgen gemäss Beschwerde vom 19. Januar 2016 fest.\n\nEbenso hielten A.__ und B.__ sowie der Regierungsrat Nidwalden mit Dupliken vom 4. und\n13. Mai 2016 an ihren jeweiligen Rechtsbegehren in den Vernehmlassungen fest.\n\nDarauf antwortete die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2016 je mit einer Stellungnahme und\nhielt an den bisherigen Anträgen fest.\n\nDamit war der Rechtsschriftenwechsel abgeschlossen.\n5 I 26\n\nJ.\nAuf die Parteivorbringen wird – soweit für die Entscheidfindung sinnvoll und erforderlich – in\nden nachstehenden Erwägungen eingegangen; die Relevanz aller übrigen Vorbringen wird\nvom Gericht verneint.\n\nK.\nDas Verwaltungsgericht Nidwalden fällte am 24. Oktober 2016 in Abwesenheit der Parteien\nden Entscheid.\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1\nAnfechtungsobjekt bildet im vorliegenden Verfahren der Regierungsratsbeschluss (RRB)\nNr. 893 vom 9. Dezember 2015 betreffend der Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdegegner 1 und 2 gegen den Entscheid der Beschwerdeführerin vom 30. April 2015 betreffend Verweigerung des Genossenbürgerrechts.\n\n1.2\nDie Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Entscheides erfüllt sind (Art. 54 Abs. 1 VRG; NG 265.1). Fehlt eine Voraussetzung, tritt die Behörde\nauf die Sache nicht ein (Art. 54 Abs. 3 VRG).\n\n1.3\n\n1.3.1\nDer Erlass eines (Sach-)Entscheides setzt unter anderem die örtliche und sachliche Zuständigkeit voraus (Art. 54 Abs. 2 Ziff. 1 VRG).\n6 I 26\n\n1.3.2\nMit dem Gesetz über das Korporationsbürgerrecht, die Organisation und Verwaltung der Korporationen sowie die Nutzung des Korporationsvermögens vom 26. April 1992 (Korporationsgesetz; NG 181.1), welches die Korporationslandsgemeinde gestützt auf Art. 56 und 91 KV\n(NG 111) beschlossen hat, wurden die Korporationen im Rahmen der Gesetzgebung unter die\nAufsicht des Kantons gestellt (vgl. Art. 31 ff. Korporationsgesetz). Gemäss Art. 31 Abs. 2 Korporationsgesetz ist der Regierungsrat die Aufsichtsbehörde; vorbehalten bleiben die Befugnisse des Landrates gemäss Art. 4. Gegen Beschlüsse des Korporationsrates und der Korporationsgemeinde kann wegen Verletzung der Vorschriften des Korporationsgesetzes und der\nGesetzgebung der betreffenden Korporation sowie wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden, soweit nicht ein Gericht zuständig ist. Der einzige Ausnahmetatbestand, welcher sich aus dem Korporationsgesetz\nergibt, ist die Zuständigkeit des Zivilrichters im Rahmen von Streitigkeiten sachenrechtlicher\noder ähnlicher Natur (Art. 33 Abs. 3 Korporationsgesetz und Art. 65 Abs. 2 Ziff. 7 KV).\n\n"}