4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 9‘000.– und werden mit dem von der Berufungsklägerin einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 7‘000.– verrechnet. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Gerichtskasse innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheides den Fehlbetrag von Fr. 2‘000.– zu bezahlen und der Berufungsklägerin den Kostenvorschuss von Fr. 7‘000.– intern und direkt zurückzuerstatten. 5. Der Berufungsbeklagte hat die Berufungsklägerin für das erstinstanzliche Verfahren intern und direkt mit Fr. 34‘872.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu entschädigen.