Die Honorarnote erscheint angemessen und wird bewilligt. Der Berufungsbeklagte hat die Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren intern und direkt mit Fr. 19‘934.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu entschädigen. 25 von 26 Rechtsspruch: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil ZK 16 1 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht, vom 28. April 2017 wird aufgehoben. 2. Die Aussonderungsklage des Berufungsbeklagten vom 28. Dezember 2015 wird abgewiesen.