Im Berufungsverfahren beträgt das ordentliche Honorar 20 bis 60 % des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Honorars, bemessen nach dem noch strittigen Betrag, mindestens jedoch Fr. 500.– (Art. 43 PKoG), mithin zwischen Fr. 2‘000.– (20 % x Fr. 10‘000.–) und Fr. 24‘000.– (60 % x Fr. 40‘000.–). Der berufungsklägerische Rechtsbeistand legte für das vorliegende Verfahren eine Honorarnote über Fr. 19‘934.55 (inkl. Auslagen und MWSt.) ins Recht. Die Honorarnote erscheint angemessen und wird bewilligt.