Der berufungsklägerische Rechtsbeistand legte für das vorinstanzliche Verfahren eine Honorarnote über Fr. 34‘872.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) ins Recht. Die Honorarnote erscheint angemessen und wird bewilligt. Der Berufungsbeklagte hat die Berufungsklägerin für das vorinstanzliche Verfahren intern und direkt mit Fr. 34‘872.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu entschädigen.