6.3 Parteientschädigung Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Der Berufungsbeklagte hat die Berufungsklägerin zu entschädigen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Im Zivilprozess vor erster Instanz beträgt das ordentliche Honorar bei einem Streitwert über Fr. 200‘000.– bis Fr. 500‘000.– zwischen Fr. 10‘000.– und Fr. 40‘000.– (Art. 42 Abs. 1 PKoG). 24 von 26