Unter Einbezug des vom Berufungsbeklagten gestellten Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen und dessen Behandlung (vgl. oben, Sachverhalt lit. K), der Schwierigkeit der Sache und der wirtschaftlichen Bedeutung (Art. 2 Abs. 1 PKoG) wird die Entscheidgebühr vor Obergericht auf Fr. 9‘000.– angesetzt, dem Berufungsbeklagten auferlegt und mit dem Gerichtskostenvorschuss der Berufungsklägerin von Fr. 7‘000.– verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Gerichtskasse den Fehlbetrag von Fr. 2‘000.– zu bezahlen und der Berufungsklägerin den Kostenvorschuss von Fr. 7‘000.– intern und direkt zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).