Die Entscheidgebühr des Obergerichts als Berufungsinstanz richtet sich nach dem im Verfahren vor dem Kantonsgericht als erster Instanz massgebenden Tarif, jedoch um einen Drittel reduziert (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG). Der Gebührenrahmen vor Obergericht liegt somit zwischen Fr. 5‘583 und Fr. 9‘770.30. Unter Einbezug des vom Berufungsbeklagten gestellten Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen und dessen Behandlung (vgl. oben, Sachverhalt lit.