6.2 Gerichtskosten Die Entscheidgebühr des Kantonsgerichts als erste Instanz beträgt bei einem Streitwert von über Fr. 300‘000.– zwischen 2 und 3.5 % des Streitwerts (Art. 7 Abs. 1 PKoG [NG 261.2]), d.h. zwischen Fr. 8‘374.50 und Fr. 14‘655.45, und wurde von der Vorinstanz auf Fr. 11‘000.– angesetzt. Der Betrag erscheint angemessen und wird bestätigt, indes ist er ausgangsgemäss dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Es wurde von der Vorinstanz kein Kostenvorschuss einverlangt. Der Berufungsbeklagte wird verpflichtet, der Gerichtskasse für das vorinstanzliche Verfahren den Betrag von Fr. 11‘000.– zu bezahlen.