5. Zusammenfassung Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Dispositionsgrundsatz und, wenn auch auf heilbare Weise, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzte. Daneben verletzte sie Bundesrecht, indem sie die Vermischung von Geld nicht berücksichtigte, obschon diese bewirkt, dass kein Geldbetrag ausgesondert werden kann. Mithin hätte sie die Klage abweisen müssen. Die Berufung ist begründet, der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Aussonderungsklage des Berufungsbeklagten vom 28. Dezember 2015 wird vollumfänglich abgewiesen. 23 von 26