In diesem Verfahren wird auch auf die Einwände des Konkursamts einzugehen sein, wonach der Berufungsbeklagte nicht einmal für seine miteingezogenen Schuldbriefe Deckung erhalten hätte, wenn GS Nr. Syyy, GB Stansstad, tatsächlich ausgesondert und alsdann, ausserhalb des Konkurses, für sich alleine verwertet worden wäre. Aufgrund der gemäss Anordnung der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 31. Dezember 2009 vorgängig abzuziehenden Verwertungskosten und Grundpfandrechte seien, laut Konkursamt, die berufungsbeklagtischen Grundpfandforderungen diesfalls nur im Betrage von Fr. 50‘417.20 anstelle der tatsächlich mit Valuta 11. Juli 2011 ausgezahlten Fr.