Schadenersatzansprüche aus Staatshaftung sind nicht Gegenstand eines Aussonderungsverfahrens. Es steht im Belieben des Berufungsbeklagten, gegen das Konkursamt ein neues Verfahren gestützt auf Art. 5 SchKG einzuleiten. In diesem Verfahren wird auch auf die Einwände des Konkursamts einzugehen sein, wonach der Berufungsbeklagte nicht einmal für seine miteingezogenen Schuldbriefe Deckung erhalten hätte, wenn GS Nr. Syyy, GB Stansstad, tatsächlich ausgesondert und alsdann, ausserhalb des Konkurses, für sich alleine verwertet worden wäre.