4.3.4.3 An der fehlenden Aussonderungsfähigkeit ändert sich im Übrigen selbst dann nichts, wenn sich der Vorwurf erhärtete, dass das Konkursamt bösgläubig gewesen sei, die Erfüllung von Ansprüchen des Berufungsbeklagten arglistig vereitelt oder sich anderweitig treuwidrig und rechtsmissbräuchlich verhalten hätte. Allfällige Schadenersatzansprüche richteten sich diesfalls nicht gegen die beklagte bzw. berufungsklägerische Konkursmasse, sondern gegen das Konkursamt selbst, das im vorliegenden Verfahren weder Kläger noch Beklagter ist. Allfällige 22 von 26