Der Berufungsbeklagte stellte sein Aussonderungsbegehren somit zu spät, was er sich selbst zuzurechnen hat: Schliesslich war er es, der dem Konkursamt, nach der Konkurseröffnung vom 11. Mai 2009, mit Schreiben vom 31. Dezember 2009 mitteilte, die Verwertung des GS Nr. Syyy, GB Stansstad, solle zweckmässigerweise über das Konkursamt erfolgen. Indem der eingeklagte Geldbetrag infolge Saldierung und Vermischung nicht aussonderungsfähig ist und demnach auch nicht ausgesondert werden kann, ist die Berufung gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Aussonderungsklage vom 28. Dezember 2015 abzuweisen.