Aussonderungsfähig war das GS Nr. Syyy, GB Stansstad, bis zu seiner Versteigerung und womöglich anschliessend dessen Surrogat in Form von Geld, jedoch höchstens so lange es sich auf dem separierten Rubrikkonto Nr. yyy befand, mithin bis zum 27. Oktober 2011. Auf dem allgemeinen Konkurskonto Nr. zzz ist der eingeklagte Geldbetrag weder individualisiert noch segregiert. Der Berufungsbeklagte stellte sein Aussonderungsbegehren somit zu spät, was er sich selbst zuzurechnen hat: