Diese Vermischung fand unabhängig davon statt, ob der Geldbetrag des saldierten Rubrikkontos Nr. yyy mengenmässig festgestellt werden könnte und, ob eine rein rechnerisch-buch- halterische Aufschlüsselung der einzelnen Posten besteht, denn diese ist für Individualisierung und Segregierung untauglich. Indem jedoch der eingeklagte Geldbetrag mitsamt seinen Eventualbeträgen (Fr. 418‘726.65, eventualiter Fr. 150‘009.87, subeventualiter Fr. 115‘795.52) aufgrund des Spezialitätsprinzips, d.h. mangels Individualisierung und Segregierung, nicht vindiziert oder ausgeschieden werden kann, kann er auch, mangels Aussonderungsfähigkeit, nicht ausgesondert werden.