Es sprechen jedoch keine schlüssigen, logisch nachvollziehbaren oder rational plausibilisierbaren Gründe für eine konkursrechtliche Sonderregelung, wonach bei einer Konstellation wie der vorliegenden keine Vermischung möglich sein soll. Um die Einheit der Rechtsordnung zu wahren, ist somit auch im Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts eine Vermischung möglich – sofern freilich die allgemeinen zivilrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 21 von 26