Die Gründe für eine konkursrechtliche Sonderregelung müssten gewichtig sein, um die dadurch verursachte Zerfledderung der Zivilrechtsordnung zu rechtfertigen und die damit einhergehenden Nachteile für die Rechtssicherheit ausgleichen zu können. Es sprechen jedoch keine schlüssigen, logisch nachvollziehbaren oder rational plausibilisierbaren Gründe für eine konkursrechtliche Sonderregelung, wonach bei einer Konstellation wie der vorliegenden keine Vermischung möglich sein soll.