Die Aussage des Berufungsbeklagten, wonach ein «Surrogat, welches der Steigerungserlös ja ist, zum Vornherein nicht vermischen» könne (Berufungsantwort, Rz. 10 S. 5), leuchtet nicht ein. Unter dem Gesichtswinkel der Einheit der Rechtsordnung zeigt sich, dass das Zivilrecht in verschiedenen Bereichen eine Vermischung kennt und die Voraussetzung stellt, dass Geld streng segregiert und individualisiert sein muss, um einer Vermischung zu entgehen. Die Gründe für eine konkursrechtliche Sonderregelung müssten gewichtig sein, um die dadurch verursachte Zerfledderung der Zivilrechtsordnung zu rechtfertigen und die damit einhergehenden Nachteile für die Rechtssicherheit ausgleichen zu können.