Insbesondere vertreten HANDSCHIN und HUNKELER nicht die Meinung, dass eine Vermischung überhaupt nicht möglich sei oder, dass es sich hierbei um eine konkursrechtliche Sonderregelung handle – sie erwähnen eine Vermischung lediglich nicht. Als einzige Quelle nennen sie JAEGER (anno 1911). Auch JAEGER führt weder eine Begründung für die Ausdehnung der Anwendung von Art. 202 SchKG an, noch befasst er sich mit der Vermischung. Insbesondere schliesst er eine Vermischung nicht aus.