wendung von Art. 202 SchKG Aussonderungsfähigkeit vorliege. HANDSCHIN und HUNKELER begründen nicht, weshalb der Anwendungsbereich von Art. 202 SchKG (Schuldner, vor Konkurseröffnung) contra oder zumindest extra legem auf das Konkursamt und die Zeit nach der Konkurseröffnung ausgedehnt werden soll. Zudem befassen sich die Autoren in ihrer lediglich 7.5 Zeilen umfassenden Note (a.a.O., N 5 zu Art. 202 SchKG) nicht mit der Frage, ob eine Vermischung möglich ist. Insbesondere vertreten