Auch beim berufungsbeklagtischen Verweis auf das Urteil 7B.146/2002 des Bundesgerichts vom 5. September 2002 bleibt unklar, inwiefern dieses für den vorliegenden Fall von Belang sein soll. Es geht vorliegend nicht um Zessionen, die eine Schuldnerin vor Konkurseröffnung einer Partei (einer Bank) als Sicherheit für einen Darlehensvertrag abgetreten hat. Weil sich 20 von 26 keinerlei Vermischungsfragen stellten, erstaunt es nicht, dass eine Vermischung auch in diesem Urteil nicht angesprochen wurde.