Zwar wurde in besagtem Entscheid auch die Thematik der Vermischung von Geldern auf einem Konto thematisiert. Jedoch wurde eine Summe von der Schuldnerin vor der Konkurseröffnung überwiesen, nicht danach, und besagtes Postcheckkonto lautete auf die Schuldnerin selbst, nicht auf einen Dritten wie namentlich das Konkursamt.