Ebenfalls untauglich ist der vom Berufungsbeklagten ins Feld geführte BGE 70 III 81 vom 8. Dezember 1944. Dort ging es um die Gläubigeranfechtung (Art. 285 ff. SchKG) und die Anwendung des Grundsatzes von Art. 202 SchKG (dortige Regeste, S. 81, und Sachverhalt, lit. A S. 82). Vorliegend ist weder eine Absichtspauliana (Art. 288 SchKG) streitbefangen noch wurde das GS Nr. Syyy, GB Stansstad, vor der Konkurseröffnung verkauft, sondern erst danach, womit auch Art. 202 SchKG nicht einschlägig ist. Zwar wurde in besagtem Entscheid auch die Thematik der Vermischung von Geldern auf einem Konto thematisiert.