die Frage einer allfälligen Staatshaftung stellte sich nicht. Weiter betraf der besagte Bundesgerichtsentscheid einerseits einen Arrest, andererseits bezog sich der streitbefangene Arrestbefehl (und damit das Verfahren) «auf Barschaft und Wertsachen […], die aus dem aufgehobenen Arrest Nr. 68/1981 stammten und sich noch beim Betreibungsamt Zürich 1 befanden» (dortiger Sachverhalt, lit. A S. 119). Besagte Barschaft und die Wertsachen waren offensichtlich beim Betreibungsamt noch individualisiert und segregiert, weswegen sich die Frage einer allfälligen Vermischung nicht stellte.