Ebenso wenig überzeugt der Verweis des Berufungsbeklagten auf BGE 108 III 119 vom 11. August 1982. Dort hielt das Bundesgericht zwar fest, dass der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) für die Parteien auch im Betreibungs- und Konkursrecht gilt (dortige E. 2 S. 120 f.), namentlich für die damalige Rekurrentin, die Gläubigerin Palm Shipping Inc., die Kenntnis von einem rechtswidrigen Zustand hatte und dadurch rechtsmissbräuchlich einen Vorteil zu erheischen suchte (E. 3 S. 121). Über die Treupflicht eines Betreibungsamtes sprach sich das Bundesgericht nicht aus; die Frage einer allfälligen Staatshaftung stellte sich nicht.