und Konkursmasse sind jedoch ontisch nicht realident, sondern voneinander zu unterscheiden (oben, E. 3). In besagtem Entscheid standen verfahrensrechtliche und nicht materiellrechtliche Fragen im Vordergrund (vgl. dortige E. 2c S. 438). Damit stellte sich im damaligen Fall die Frage nach einer allfälligen Vermischung überhaupt nicht, weswegen die Vermischungsproblematik auch nicht behandelt wurde (unhaltbar die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtener Entscheid, E. 5.2 S. 22 f.).