4.3.3 Angeführte Rechtsprechung bezüglich Vermischung Der vorinstanzliche Verweis auf BGE 122 III 436 ist wenig tauglich, denn dieser Entscheid betraf eine «von einem Dritten angesprochene Sache im ausschliesslichen Gewahrsam der Konkursmasse» (Regeste). Durch die Saldierung des Rubrikkontos Nr. yyy und der Überweisung des Restbetrags auf das allgemeine Konkurskonto Nr. zzz befand sich der Steigerungserlös bzw. sein Surrogat indes nicht mehr im «ausschliesslichen Gewahrsam der Konkursmasse», d.h. der Berufungsklägerin, sondern in demjenigen des Konkursamtes. Konkursamt 19 von 26