Sollte das Konkursamt die Konkursmasse (Berufungsklägerin) indes widerrechtlich verringert und dem Berufungsbeklagten dadurch Schaden zugefügt haben, dann ist dies nicht im vorliegenden Aussonderungsverfahren zu behandeln, sondern vielmehr hat der Berufungsbeklagte ein eigenständiges Staatshaftungsverfahren gegen den Kanton gemäss Art. 5 SchKG anzustrengen.