Indem folglich der aussonderbare Betrag höchstens Fr. 115‘759.52 betragen kann, ist die Berufung auch aus diesem Grunde begründet. Der angefochtene Entscheid ist, wollte man ihn als Leistungsurteil auffassen (vgl. jedoch oben, E. 2, insb. E. 2.3), in diesem Umfang aufzuheben und die berufungsbeklagtische Leistungsklage ist im Umfang des Hauptbegehrens (Fr. 418‘726.65) und des Eventualbegehrens (Fr. 150‘009.87) abzuweisen.