Er kann demnach aus der Konkursmasse (Berufungsklägerin) auch nicht ausgesondert werden. Selbst wenn der Berufungsbeklagte eine Aussonderung verlangen könnte (dazu sogleich, E. 4.3.4), dann nur über den verbleibenden Betrag von Fr. 115‘759.52. Beklagt ist die Konkursmasse (Berufungsklägerin), nicht das Konkursamt (oben, E. 3). Das Konkursamt kann und darf sich nicht nach Belieben aus der allgemeinen Staatskasse oder aus dem Vermögen anderer Konkursmassen bedienen, deren Vermögenswerte ebenfalls auf dem allgemeinen Konkurskonto Nr. zzz liegen, um den Differenzbetrag von Fr. 302‘967.13 auszugleichen.