Es ist allgemein bekannt «sowohl, dass das Sein ist [i.S.v. existiert], als auch, dass das Nichtsein nicht ist [nicht existiert]» (ὅπως ἔστιν τε καὶ ὡς οὐκ ἔστι μὴ εἶναι [Παρμενίδης]). Etwas Existierendes kann, gegebenenfalls, ausgesondert werden. Der Restbetrag von Fr. 115‘759.52 existiert, er kann demnach ausgesondert werden, insofern die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind. Etwas Nichtseiendes kann demgegenüber nicht ausgesondert werden, weil es schlicht nicht existiert. Der Differenzbetrag von Fr. 302‘967.13 existiert nicht (mehr). Er kann demnach aus der Konkursmasse (Berufungsklägerin) auch nicht ausgesondert werden.